Der erfolgreiche Widerruf einer KFZ-Leasing-Finanzierung aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung war jetzt bei einem Sixt-Leasingvertrag möglich. Möglich ist dies, wenn ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Der Verbraucher musste sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
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Sixt-Leasingverträge sind auch Jahre nach Abschluss noch widerrufbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 18. Juni 2020 entschieden (Az. 32 U 7119/19). Doch es kommt noch besser für die Verbraucher:
Für die gefahrenen Kilometer müssen sie sich nach der Entscheidung des OLG München keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. In dem konkreten Fall bedeutet dies, dass der Kläger rund 40.000 Kilometer quasi kostenlos mit dem Fahrzeug gefahren ist.
„Das ist ein großartiges Urteil mit weitreichenden Auswirkungen auch auf andere Leasingverträge mit der Sixt Leasing SE und anderen Anbietern. Viele Verträge lassen sich noch Jahre nach Abschluss widerrufen – zumindest wenn sie ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden“, sagt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Vertrag über Fernabsatz
In dem Fall vor dem OLG München hatte der Kläger mit der Sixt Leasing SE im März 2017 einen Leasingvertrag über einen BMW M140i mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. Der Vertrag kam unter der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande. Das heißt, es handelte es sich um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft.
Der Leasingvertag war auf eine Laufzeit von 48 Monaten angelegt. Im Juli 2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrags mit der Begründung, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
Was ist ein Fernabsatzgeschäft?
Ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft kommt ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel zustande. Das klassische Internet-Geschäft ist ein Fernabsatzgeschäft. Geregelt ist das Fernabsatzgeschäft in den §§ 312 b ff des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB).
Undurchsichtige Regeln in Widerrufsbelehrung
Sixt wies den Widerruf erwartungsgemäß zurück. Das OLG München gab dem Kläger in zweiter Instanz jedoch Recht. Dem Kläger stehe ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages zu (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB).
Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch noch nicht erloschen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Die Angaben zu den Widerrufsfolgen hinsichtlich der Frist zur Rückgabe des geleasten Fahrzeugs, seien widersprüchlich, so das OLG München.
Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ hieß es in dem Vertrag an einer Stelle, dass das Leasingobjekt innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben sei. An einer anderen Stelle hieß es dagegen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs zurückgeben muss.
Keine Nutzungsentschädigung
Die beiden Belehrungen zur Rückgabefrist unterschieden sich erheblich. Für den Leasingnehmer, also für den Kunden, sei nicht eindeutig ersichtlich, welche Frist maßgeblich ist. Damit sei er nicht klar und deutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert worden, führte das OLG München aus.
Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen und der Leasingvertrag muss rückabgewickelt werden. Das heißt: Der Kläger gibt das Fahrzeug zurück und erhält seine geleisteten Raten samt Zinsen zurück.
Besonders bemerkenswert: Er muss sich auch keine Nutzungsentschädigung für die rund 40.000 Kilometer, die er mit dem Pkw gefahren ist, anrechnen lassen. Damit konnte er das Fahrzeug praktisch kostenlos nutzen.
Rechtsanwalt Sittner: „Der Fehler in dem Leasingvertrag ist kein Einzelfall und dürfte auch nicht nur der Sixt Leasing unterlaufen sein. Ähnliche Fehler dürften sich in zahlreichen Leasingverträgen finden lassen, so dass diese noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden können.“
Verbraucherhilfe24 prüft zusammen mit Partneranwälten, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist. Übrigens. Es ist beim Widerruf einer KFZ-Finanzierung egal, ob es sich um einen Diesel oder Benziner, einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt.