In Urteilsbegründungen liest sich das z. B. so: „Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises abzüglich des Wertes der von ihm gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu.“ (Az. 16 O 1963/20, Urteil gegen Mercedes Benz).
Juristen sprechen hier von einem „großen Schadensersatz“. Doch es gibt noch eine weitere Variante der Entschädigung für Dieselkäufer: den kleinen Schadensersatz.
Beim kleinen Schadensersatz können Dieselkäufer ihr Auto behalten und es fällt keine Nutzungsentschädigung an. Sie haben jedoch dann nur einen Anspruch auf die Rückerstattung einer Kaufpreis-Minderung. Es wird also der Wertunterschied zwischen dem mangelhaften Fahrzeug und einem Fahrzeug, das keine Mangel gehabt hätte, betrachtet.
Bundesgerichtshof befürwortet kleinen Schadensersatz
Dass geschädigte Dieselkäufer Anspruch auf einen kleinen Schadensersatz haben, stellte auch der Bundesgerichtshof fest (Urteil vom 06.07.2021 gegen VW, Az. VI ZR 40/20).