Gastbeitrag: Wende im Abgasskandal bei Daimler

Die verbraucherfreundliche Wende an deutschen Gerichten im Abgasskandal der Daimler AG hält an: Zunächst hat das Landgericht Stuttgart den Autobauers wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung verurteilt (Az. 29 O 305/20). Weiterhin erzielte ein Kläger am 5. November 2020 am Oberlandesgericht Köln eine Verurteilung nach § 826 BGB (Az. 7 U 35/20), wonach Daimler das Fahrzeug zurücknehmen muss.

Aktuell sind die Chancen, gegen Daimler vor Gericht zu gewinnen, so gut wie nie. Lesen Sie mehr:

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Dominic Krutisch
(LC Legal & Compliance Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Über 28.000 Euro Schadensersatz

Nach dem aktuellen Urteil des LG Stuttgart muss Daimler den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem Motor OM 651 zurücknehmen. Dem Kläger muss Daimler 28.135,72 Euro erstatten (Az. 29 O 305/20). Die Klägerpartei erwarb das Fahrzeug mit einen Motor vom Typ OM 651, bei dem eine Abschalteinrichtung zum Einsatz gekommen sei und die Motorsteuerung die Abgasreinigung temperaturabhängig manipuliere.

Bei unter 17 Grad und über 30 Grad würde die Abgasreinigung abgeschalten. Das Gericht folgte in seinem Urteil dieser Ansicht. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen. Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, das er so nicht kaufen wollte. Daher hat er einen Schaden erlitten. Das Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt des Kaufs über eine unzulässige Abschalteinrichtung, die einer Zulassung entgegenstand.

Dadurch bestand die Gefahr, dass jederzeit die Zulassung widerrufen werden konnte. In der Folge drohten Nutzungsbeschränkungen und ein Wertverlust. Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegenüber dem Kläger haftbar.

Das Fahrzeug ist mangelhaft

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkungen der Abgaskontrollsysteme verringern, ist gemäß EG-VO 715/2007 grundsätzlich unzulässig. Daimler hätte daher konkret beweisen müssen, dass ein Ausnahmefall vorlag. Daran fehlte es jedoch. Die Notwendigkeit einer Ausnahme kann nur dann bejaht werden, wenn keine anderen technischen Möglichkeiten zum Schutz des Motors zur Verfügung stehen.

Das Gericht wies explizit daraufhin, dass eine Abschalteinrichtung nur eine Ausnahme in ganz bestimmten Fällen sein darf. Andernfalls liefe die Regelung nach EG-VO 715/2007 nahezu vollständig ins Leere.

Denn mit der Berufung allein auf den Motorschutz ließe sich jede Abschalteinrichtung bis hin zur vollständigen Abschaltung der Abgasreinigung rechtfertigen. Dass dies dem Zweck des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EG-VO 715/2007 eklatant widerspräche, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung“, betonte das Gericht in der Urteilsbegründung.

Aus der Sicht des Gerichts entspricht das Fahrzeug nicht der Norm im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Auf dem Prüfstand werden die Abgasnormen eingehalten – im Straßenverkehr jedoch nicht. Für das Landgericht ist das Fahrzeug daher mangelhaft.

Hohes Maß an Skrupellosigkeit

Durch das Inverkehrbringen des Motors in hoher Stückzahl habe Daimler ferner einen enorm hohen Schaden in Kauf genommen. Und das alleine zum Zwecke des Gewinnstrebens. Darin erkennt das Gericht „ein hohes Maß an Skrupellosigkeit“.

Gleichzeitig habe sich die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Anforderungen der EG-VO 715/2007 nachgewiesen haben, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sie hat sich die Kosten der Entwicklung einer Technik gespart, die den Anforderungen der Vorschriften gerecht geworden wäre.

Verschiedene Abschalteinrichtungen

Auch die Richter des Oberlandesgerichtes Köln sehen das ähnlich: Den streitgegenständlichen Mercedes 200 d Marco Polo mit dem Motor OM 651 Euro 6 muss Daimler zurücknehmen und dem Kläger 53.813,18 Euro erstatten (AZ. 7 U 35/20). Zu dem Fahrzeug lag ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor.

Bei diesem Motor vom Typ OM 651 (Euro 6) seien verschiedenen Abschalteinrichtungen zum Einsatz gekommen. Diese führen insgesamt dazu, dass das Fahrzeug im Normalbetrieb auf der Straße die gesetzlichen Abgasnormen nicht einhält.

Neben der temperaturabhängigen Abgaskontrolle (Thermofenster) verfüge der Motor über eine Aufwärmstrategie mit Erkennung der Prüfstandsituation, fehlerhafter Dosierung des AdBlue im SCR-Katalysator, einen Wechsel der Motorsteuerung nach 20 Minuten (Dauer des Testzyklusses) in einen schmutzigen Abgasmodus sowie einer auf das Getriebe einwirkende Abschalteinrichtung.

Sittenwidrige Schädigung

Der Kläger habe hier ein Fahrzeug erworben, das er so nicht kaufen wollte. Entsprechend habe er einen Schaden erlitten. Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB dem Kläger haftbar. Durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors OM 651 in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug hat Daimler sich sittenwidrig verhalten.

Interessant ist, dass die Erkennung der Prüfstandsituation durch die Motorsteuerung vom Senat als identischer Sachverhalt wie beim Abgasskandal der Volkswagen AG gewertet wurde und ein ausdrücklicher Verweis auf das erste BGH-Urteil in einem VW-Verfahren vom 25. Mai 2020 erfolgte.

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