Laut Fahrzeughersteller VW haben Dieselfahrer vom Abgasskandal bezogen auf den EA 189 im Jahr 2015 „gewusst“: Im September 2015 wurden die Verbraucher durch die öffentliche Stellungnahme von VW (sogenannte Ad-hoc-Mitteilung) informiert.
Spätestens jedoch mit den persönlich adressierten Informationsschreiben, die bis Dezember 2016 versandt wurden, waren VW-Kunden ausreichend informiert – so die Sicht von VW. Demnach hätten Kunden lediglich bis zum Jahr 2018 bzw. 2019 Zeit, ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Das Problem: In den Mitteilungen von VW wurde der Betrugsschaden beim EA 189 als „Unregelmäßigkeit“ bezeichnet. Und diese, so hieß es, ließe sich ganz einfach durch eine Software-Maßnahme beseitigen. Dass dies am Ende nicht so einfach ist, realisierten viele Dieselkunden erst später, teilweise auch erst jetzt, im Jahr 2020. Diese Kunden, so VW, hätten nun schlichtweg Pech gehabt.
Klare Rechtsprechung steht aus
Aber: In der Rechtsprechung blieb bisher unberücksichtigt, dass die tatsächliche Kenntnis über eine (hinreichende) Ersatzmöglichkeit – das Software-Update – dem Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist entgegensteht. Hier steht bisher allerdings eine klare Positionierung durch die Rechtsprechung noch aus.