ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TARIF A-2 DER VERBRAUCHERHILFE 24 – PORTAL FÜR VERBRAUCHERRECHTE
VH24 GmbH
Bahnhofstr. 96, 82166 Gräfelfing
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 217774
§1 Vertragsgegenstand, Leistungen
(1) Bei der VH24 GmbH handelt es sich um einen gemäß §10 Abs. 1 Nr. 1 RDG im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Inkassodienstleister. Die VH24 GmbH wird nachfolgend als Auftragnehmerin, der Kunde als Auftraggeber bezeichnet.
(2) Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin, Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines vom Auftraggeber selbst erklärten Widerrufs eines Kreditvertrages gegenüber dem infrage kommenden Kreditgeber des Auftraggebers, insbesondere einer Bank oder Leasinggesellschaft, durchzusetzen, sofern diese erfolgversprechend sind. Bei Ablehnung des Widerrufs durch den Kreditgeber wird die Auftragnehmerin nach entsprechender Prüfung dem Auftraggeber geeignete Rechtsanwälte für die außergerichtliche bzw. gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche vorschlagen. Die hierfür erforderlichen Informationen werden von der Auftragnehmerin in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber beschafft. Falls der Auftraggeber einen von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt, stellt die Auftragnehmerin dem beauftragten Rechtsanwalt alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs eines Kreditvertrages (z.B. Darlehens-oder Leasingvertrages) die Beendigung des Kreditvertrags und dessen Rückabwicklung ist, d.h. die empfangenen Leistungen sind zurückzuerstatten (beispielsweise Rückgabe eines zur Sicherheit an die Bank übereigneten KFZ) und es ist gegebenenfalls Wertersatz für empfangene Leistungen zu leisten.
(4) Durch unsere Beauftragung erkennen Sie diese AGB an.
§2 Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten
(1) Falls die Auftragnehmerin einen von dem Auftraggeber vorgeschlagenen Partneranwalt zur Durchsetzung der Ansprüche bevollmächtigt, entsteht das Mandatsverhältnis (Geschäftsbesorgungsauftrag) ausschließlich zwischen der Auftragnehmerin und dem jeweiligen Rechtsanwalt. Der Auftraggeber ermächtigt die Auftragnehmerin, dem beauftragten Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Ferner erteilt der Auftraggeber dem jeweiligen Rechtsanwalt die Anweisung, die Auftragnehmerin über den jeweiligen Verlauf des Mandates /Falles zu informieren, und insbesondere dieser den maßgeblichen Schriftverkehr zur Kenntnis zu übersenden.
(2) Bei Vereinbarung einer Vergütung in Höhe von mindestens 35% des realisierten wirtschaftlichen Ertrags, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, den Auftraggeber von den notwendigen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) freizustellen. Dies gilt nur, wenn es sich bei dem beauftragten Rechtsanwalt um einen von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Rechtsanwalt handelt. Die im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Auftraggebers anfallenden Kosten werden vom Auftragnehmer nur übernommen, soweit dieser seine Zustimmung zur Klageerhebung erteilt hat.
(3) Ändert sich von Seiten der Auftragnehmerin die Einschätzung der Erfolgsaussichten (z.B. aufgrund neuer Gerichtsentscheidungen, neuer tatsächlicher und rechtlicher Umstände), kann der Auftragnehmer die Kostenfreistellungszusage auf die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten anwaltlichen Maßnahmen (etwa auf die außergerichtliche Tätigkeit) begrenzen. In diesem Fall teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ihre Entscheidung mit, dass der Vertragszweck nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann und daher keine weiteren Rechtsverfolgungskosten übernommen werden können. Falls der Auftraggeber das mit dem Rechtsanwalt bestehende Mandat trotzdem fortsetzen möchte, trägt der Auftraggeber die ab diesem Zeitpunkt entstehenden weiteren Kosten selbst. Die Kostenfreistellungszusage der Auftragnehmerin gilt in diesem Fall für alle bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der fehlenden Erfolgsaussichten angefallenen Rechtsverfolgungskosten. Falls der Auftraggeber einen von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche bevollmächtigt, entsteht das Mandatsverhältnis (Geschäftsbesorgungsauftrag) ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Rechtsanwalt. Der Auftraggeber ermächtigt die Auftragnehmerin, dem beauftragten Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
§3 Vertragsschluss
Durch den Klick auf den entsprechenden Button auf der Homepage der Verbraucherhilfe24.de gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags zur Durchsetzung seiner Ansprüche ab. Die Auftragnehmerin nimmt diesen Auftrag durch ausdrückliche Erklärung, z.B. per E-Mail, an. Die geltend zumachenden Ansprüche sind gegen den jeweiligen Kreditgeber gerichtet.
§4 Vergütung, Erfolgshonorar
(1) Bei Erreichen des Vertragszwecks erhält die Auftragnehmerin eine Vergütung in Höhe von 17% inkl. MwSt. des Betrages der vom jeweiligen Gegner an den Auftraggeber direkt oder an die zur Entgegennahme der Leistungen ermächtigte Auftragnehmerin oder die ebenfalls hierzu ermächtigten Rechtsanwälte geleistet worden und/oder bei Erlass einer Verbindlichkeit dem Auftraggeber erlassen worden ist. Falls Folge des Rückabwicklungsanspruchs die Rückgabe eines KFZ an die Bank ist, erhält die Auftragnehmerin 6% inkl. 19% MwSt. der durchgesetzten Forderung. Die Forderung gilt als zu dem Zeitpunkt durchgesetzt, in dem sich der Anspruchsgegner schriftlich bereit erklärt, die Forderung des Auftraggebers zu erfüllen oder eine Verbindlichkeit des Auftraggebers zu erlassen.
(2) Tritt das Erreichen des Vertragszwecks nach Beauftragung ein, wird vermutet, dass dies auf die Tätigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
(3) Der Anspruch auf das Honorar der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber entsteht somit in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung des Gegners (zum Beispiel durch Zahlung) bewirkt bzw. eine Verbindlichkeit des Auftraggebers erlassen wurde.
(4) Soweit von dem jeweiligen Gegner nur eine Teilleistung bewirkt wurde, entsteht der Anspruch auf das Honorar der Auftragnehmerin jeweils im Zeitpunkt der teilweisen Erfüllung durch den jeweiligen Gegner.
§5 Abrechnung, Auszahlung
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihren Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Auftraggeber gegen die Forderung des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin auf Herausgabe des infolge der Ausführung der Beauftragung Erlangten aufzurechnen.
(2) Als Folge der Aufrechnung gemäß § 5 (1) zahlt die Auftragnehmerin den verbleibenden Anteil an den Auftraggeber aus, wenn die Leistung des jeweiligen Gegners an die Auftragnehmerin oder die bevollmächtigten Rechtsanwälte bewirkt wurde.
(3) Der Auftraggeber erteilt den beauftragten Rechtsanwälten die Anweisung, sämtliche von dem jeweiligen Gegner bewirkten Leistungen, an die Auftragnehmerin zum Zweck der Abrechnung auszukehren (weiterzuleiten).
(4) Zur Schlussabrechnung und Auszahlung an den Auftraggeber ist die Auftragnehmerin verpflichtet, sobald dieser die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
§6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Auftraggeber arbeitet mit der Auftragnehmerin zusammen, um den Vertragszweck zu erreichen. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, alle hierfür erforderlichen Informationen nach seinem Kenntnisstand vollständig mitzuteilen, insbesondere den zugrundeliegenden Sachverhalt. Ebenso stellt der Auftraggeber die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen (insbesondere Verträge sowie sonstige Korrespondenz mit den Versicherungsunternehmen) zur Verfügung. Von der Auftragnehmerin angeforderte Informationen teilt der Auftraggeber unverzüglich mit. Auf Nachfrage der Auftragnehmerin angeforderte Unterlagen stellt der Auftraggeber unverzüglich zu Verfügung soweit es ihm möglich ist. Für Vollständigkeit und Richtigkeit der mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Hieraus entstehende rechtliche und wirtschaftliche Nachteile für den Auftraggeber sind ausschließlich vom Auftraggeber zu vertreten.
(2) Die vom Auftraggeber zur Durchführung des Vertrags angeforderten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) sind vom Auftraggeber vollständig und korrekt anzugeben. Insbesondere gibt der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine Kontoverbindung an, auf die die Auftragnehmerin Geld im SEPA-Verfahren überweisen kann. Sollten sich die vorgenannten Daten nach Vertragsschluss ändern, teilt der Auftraggeber der Auftragnehmerin die entsprechende Änderung unverzüglich mit. Für die Folgen einer verspäteten Mitteilung trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Hieraus entstehende rechtliche und wirtschaftliche Nachteile für den Auftraggeber sind ausschließlich vom Auftraggeber zu vertreten.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen, wenn er Leistungen des jeweiligen Gegners erhält oder dieser mit ihm in Kontakt tritt.
(4) Falls mehrere Auftraggeber als Gesamtgläubiger der Auftragnehmerin nur ein Konto genannt haben, ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen für die Gesamtgläubiger auf das genannte Konto anzuweisen.
§7 Widerruf
Falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
§8 Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag endet mit Zweckerreichung oder der Feststellung durch die Auftragnehmerin, dass der Vertragszweck nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Der Vertragszweck ist erreicht, sobald die dem Auftraggeber zustehenden Leistungen durch die Auftragnehmerin abgerechnet wurden. Gesetzliche Kündigungsregelungen bleiben hiervon unberührt.
§9 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Garantie für das Erreichen des Vertragszwecks.
(2) Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit der eingetretene Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin bzw. seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Hinsichtlich des Schadensumfangs ist dieser auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, für nicht vertragstypische Folgeschäden haftet die Auftragnehmerin somit nicht. Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter bzw. der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, falls der Auftraggeber Schadensersatzansprüche gegen diese direkt geltend macht.
§10 Datenverarbeitung
Die Auftragnehmerin erhebt im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin beachtet dabei die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Auftraggebers wird die Auftragnehmerin personenbezogene Daten des Auftragnehmers nur erheben, verarbeiten, nutzen oder an Dritte weitergeben, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für die Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sind oder werden einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die ungültigen oder undurchführbaren durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbar Regelungen in zulässiger Weise am nächsten kommen.
(3) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, werden abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht anerkannt.
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